Statuten des Vereins Dorfmuseum Seedorf


Art. 5
Organe
Die Organe sind:
a) die Vereinsversammlung (VV)
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

Art. 6

Vereinsversammlung
1   Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird durch den Präsidenten, bei
     dessen Abwesenheit durch ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied, geleitet.
2   Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich, jeweils im 1. Halbjahr statt.
3   Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind innert 2 Monaten einzuberufen, wenn dies 
     vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe 
     des Grundes, schriftlich bei diesem verlangt wird.
4   Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden, 
     des Ortes und der Zeit, spätestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
5   Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung eine Stimme. 
     Juristische Personen üben das Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertretung aus. 
6   Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse offen und mit einfacher Mehrheit der
     anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen oder
     nicht die Mehrheit der Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt.
     Über Statutenänderungen entscheiden 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden
     Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.
7   Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten 
     und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
8   In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
     a)   Genehmigung von Protokoll und Jahresbericht, Genehmigung Rechnung und
           Déchargeerteilung an den Vorstand, sowie Genehmigung des Budgets; 
     b)   Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
     c)   Wahl des Präsidenten;
     d)   Wahl der Vorstandsmitglieder; mit Ausnahme des Delegierten der 
           Einwohnergemeinde Seedorf nach Art. 7, Abs. 1;

     e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     f) Behandlung von Rekursen gemäss Art. 4, Abs. 7;
     g) Statutenänderungen;
     h)  Beschlussfassung über Ausgaben oder Verpflichtungen ausserhalb der Kompetenz des 
           Vorstandes (Art. 7, Abs. 5, lit. g).

Art. 7
Vorstand
1   Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern (inkl. Delegierter der Gemeinde 
     Seedorf), die auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist
     zulässig, keine Amtszeitbeschränkung. Der Präsident ist gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes.
     Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Seedorf ernennt einen Delegierten für die
     Zusammenarbeit und die Koordination der Aktivitäten zwischen der Einwohnergemeinde
     und dem Verein. 
     Diese delegierte Person ist gleichzeitig Vorstandsmitglied. 
     Sie kann Vereinsmitglied sein aber nicht zum Präsidenten gewählt werden.
2   Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
3   Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
     Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
     der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und hat bei
     Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4   Über Vorstandssitzungen werden Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle sind vom
     Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
5   In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
     a)   die Behandlung aller Geschäfte, sofern sie nicht gemäss Art. 6 oder nach zwingendem
           Gesetzesrecht der VV vorbehalten sind;
     b)   die Vertretung des Vereins nach aussen;
     c)   die Verwaltung des Vereinsvermögens;
     d)   der Vollzug von Vereinsbeschlüssen;
     e)   der Entscheid über Eintrittsgesuche und Ausschlüsse;
     f)   die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Tätigkeitsprogrammes
           und des Budgets für den Verein zuhanden der VV;
     g)   Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Budgets, bis 10 % des verabschiedeten
           Jahresbudgets. Massgebend sind die Gesamtausgaben für den gleichen Gegenstand,
           d.h. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet werden.
           Bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Kosten abgestellt, die in einem
           Jahr anfallen.

Art. 8
Museumsbetrieb

In den Verantwortungsbereich des VFDS fallen:
Ausstellungen, Museumsbetrieb, Instandhaltung von Museumsgütern, Besucherbetreuung/Personaleinsatz, Archiv, Restaurierungen, Werbung, Führungen, Wechselausstellungen, Einkauf, Finanzierung.

Art. 9
Auflösung
1   Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene
     ausserordentliche Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es
     der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2   Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen
     öffentlichem, gemeinnützigem oder Kultuszweck steuerbefreiten juristischen Person mit
     Sitz in der Schweiz zugewendet.

Art. 1110
Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten sind durch die Vereinsversammlung vom 25. April 2024
angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 31. März 2011


Seedorf, 25. April 2025

Verein der Freunde des Dorfmuseums

der Gemeinde Seedorf

 Der Präsident                                       Der Sekretär

Christoph Waber                                 Christian Körner