Statuten des Vereins Dorfmuseum Seedorf (VFDS)

In diesen Statuten werden Funktionen und Ämter in der männlichen Wortform bezeichnet. Wenn eine Funktion durch ein Frau ausgeübt wird, gilt sinngemäss die weibliche Bezeichnung.

Art. 1
Name
1   Der Verein der Freunde des Dorfmuseums der Gemeinde Seedorf (VFDS) ist ein Verein im Sinne 
     von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und den nachstehenden
     statutarischen Bestimmungen.
Sitz
2   Der Sitz des Vereins ist Seedorf.

Art. 2
Zweck
1   Der VFDS hat den Auftrag, im Rahmen seiner Mittel und Möglichkeiten, das Dorfmuseum der 
     Gemeinde Seedorf zu betreiben (siehe Art. 9 und Vereinbarung zwischen Gemeinde und VFDS
     vom 24. November 2006).
     Mit dem Betrieb des öffentlichen Museums soll einerseits das Interesse eines breiten Publikums an 
     der Geschichte des Dorfes und des Berner Seelandes gefördert werden und
     andererseits dem Zweck der regionalen Touristikförderung dienen.
  Zu diesem Zweck kann der VFDS insbesondere
     a)   ausstellungswürdige Gegenstände und Anlagen sammeln erwerben und vermitteln;
     b)   solche Objekte dem Museum kostenlos als Dauerleihgabe zur Verfügung stellen;
     c)   freiwillige Helferinnen und Helfer für den Museumsbetrieb zur Verfügung stellen;
     d)   auf andere, geeignete Weise die Interessen des Museums fördern.

Art. 3
Finanzen
  Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: 
     – Mitgliederbeiträge
     – Freiwillige Zuwendungen
     – Zinsen aus dem Vereinsvermögen
     – Jährlicher Beitrag der Gemeinde
2   Die finanziellen Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschlusses der 
     Vereinsversammlung oder des Vorstandes zu tätigen sind sowie für die Kosten 
     der üblichen Vereinsverwaltung.
3   Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Jeweils per 31. Dezember jeden Jahres werden 
     Bilanz und Vereinsrechnung erstellt.

Art. 4
Mitgliedschaft
1   Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern mit Wahl- und Stimmrecht sowie Gönnern.
  Gönner des Vereins sind Personen, welche den Verein durch einmalige oder wiederkehrende
     Geldbeiträge besonders und nachhaltig unterstützen wollen. Gönner haben kein Wahl- und
     Stimmrecht. 
  Die Ehrenmitgliedschaft kann einer natürlichen Person verliehen werden, die sich um das Museum 
     oder die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat.
     Ein Ehrenmitglied ist befreit von jeder Beitragspflicht.
4   Der Eintritt in den Verein kann jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung
     erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
5   Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung und ist auf Ende 
     jeden Kalenderjahres möglich.
6   Bei Nichterfüllen der Beitragspflicht oder aus anderen wichtigen Gründen, können 
     Vereinsmitglieder durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.       
     Der Ausschluss ist zu begründen.
7   Gegen Beschlüsse des Vorstandes über Eintritt oder Ausschluss von Mitgliedern kann 
     binnen 30 Tagen an die Vereinsversammlung rekuriert werden.
     Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
8   Mitglieder, die austreten oder ausscheiden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 
     Mitgliederbeiträge sind bis zum Zeitpunkt des Austritts bzw. Ausschlusses geschuldet.
9   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 
     Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallen Mitgliederbeiträge.

Art. 5
Organe
Die Organe sind:
a)  die Vereinsversammlung (VV)
b)  der Vorstand
c)  die Kontrollstelle

Art. 6
Vereinsversammlung
1   Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird durch den Präsidenten, bei
     dessen Abwesenheit durch ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied, geleitet.
2   Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich, jeweils im 1. Halbjahr statt.
3   Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind innert 2 Monaten einzuberufen, wenn dies 
     vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe 
     des Grundes, schriftlich bei diesem verlangt wird.
4   Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden, 
     des Ortes und der Zeit, spätestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
5   Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung eine Stimme. 
     Juristische Personen üben das Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertretung aus. 
6   Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse offen und mit einfacher Mehrheit der
     anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen oder
     nicht die Mehrheit der Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt.
     Über Statutenänderungen entscheiden 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden
     Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.
7   Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten 
     und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
8   In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
     a)   Genehmigung von Protokoll und Jahresbericht, Genehmigung Rechnung und
           Déchargeerteilung an den Vorstand, sowie Genehmigung des Budgets; 
           Festlegung des Budgets;
     b)   Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
     c)   Wahl des Präsidenten;
     d)   Wahl der Vorstandsmitglieder; mit Ausnahme des Delegierten der 
           Einwohnergemeinde Seedorf nach Art. 7, Abs. 1;
     e)   Wahl der Kontrollstelle;
     f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     g)   Behandlung von Rekursen gemäss Art. 4, Abs. 7;
     h)   Statutenänderungen;
     i)    Beschlussfassung über Ausgaben oder Verpflichtungen ausserhalb der Kompetenz des 
           Vorstandes (Art. 7, Abs. 5, lit. g).

Art. 7
Vorstand
1   Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern (inkl. Delegierter der Gemeinde 
     Seedorf), die auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist
     zulässig, keine Amtszeitbeschränkung. Der Präsident ist gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes.
     Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Seedorf ernennt einen Delegierten für die
     Zusammenarbeit und die Koordination der Aktivitäten zwischen der Einwohnergemeinde
     und dem VFDS. 
     Diese delegierte Person ist gleichzeitig Vorstandsmitglied. 
     Sie kann Vereinsmitglied sein aber nicht zum Präsidenten gewählt werden.
2   Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
3   Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
     Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
     der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und hat bei
     Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4   Über Vorstandssitzungen werden Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle sind vom
     Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
5   In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
     a)   die Behandlung aller Geschäfte, sofern sie nicht gemäss Art. 6 oder nach zwingendem
           Gesetzesrecht der VV vorbehalten sind;
     b)   die Vertretung des Vereins nach aussen;
     c)   die Verwaltung des Vereinsvermögens;
     d)   der Vollzug von Vereinsbeschlüssen;
     e)   der Entscheid über Eintrittsgesuche und Ausschlüsse;
     f)   die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Tätigkeitsprogrammes
           und des Budgets für den Verein zuhanden der VV;
     g)   Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Budgets, bis 10 % des verabschiedeten
           Jahresbudgets. Massgebend sind die Gesamtausgaben für den gleichen Gegenstand,
           d.h. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet werden.
           Bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Kosten abgestellt, die in einem
           Jahr anfallen.

Art. 8
Kontrollstelle
Bilanz und Jahresrechnung des Vereins werden durch die Kontrollstelle geprüft.
Diese erstattet der VV über das Ergebnis schriftlich Bericht. Die Kontrollstelle besteht aus
zwei Revisoren, welche von der VV für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig, keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 9
Museumsbetrieb
In den Verantwortungsbereich des VFDS fallen:
Ausstellungen, Museumsbetrieb, Instandhaltung von Museumsgütern, Besucherbetreuung/Personaleinsatz, Archiv, Restaurierungen, Werbung, Führungen, Wechselausstellungen, Einkauf, Finanzierung.

Art. 10
Auflösung
1   Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene
     ausserordentliche Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es
     der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2   Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen
     öffentlichem, gemeinnützigem oder Kultuszweck steuerbefreiten juristischen Person mit
     Sitz in der Schweiz zugewendet.

Art. 11
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind durch die Vereinsversammlung vom 31. März 2011
angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 3. November 2006.

Seedorf, 31. März 2011

Verein der Freunde des Dorfmuseums
der Gemeinde Seedorf

 Der Präsident                       Die Sekretärin

 Paul Moser         Heidi Ursenbacher-Häberli